Förderung Heizung 2020: Zuschüsse bis 45 % für das Heizen mit erneuerbarer Wärme

Das BAFA hat mit Wirkung zum 01.01.2020 neue Förderrichtlinien veröffentlicht. Diese ermöglichen Zuschüsse bis zu 45%, sind vergleichsweise leicht verständlich und bürokratiearm zu beantragen. Verglichen mit der Förderung bis Ende 2019 kann die neue Richtlinie im Einzelfall eine Verdoppelung der Förderung bedeuten.

Profitieren Sie als Privatperson, Wohnungseigentümergemeinschaft, Freiberufler, Kommune, Unternehmen und andere juristische Person von verbesserten Förderkonditionen, wenn Sie in Ihren Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen. Damit werden zentrale Entscheidungen des Klimakabinetts umgesetzt.

Wichtig: Wer eine Austauschverpflichtung nach Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 hat, wird nicht gefördert. Dies betrifft bei Kesseln ab 30 Jahre im Wesentlichen Gebäude, wenn diese nicht selbst bewohnt werden oder den Eigentümer gewechselt haben.

 

Was wird gefördert?

In Neubauten werden Solarkollektoranlagen mit 30% der förderfähigen Kosten und Biomasse- sowie Wärmepumpenanlagen mit 35% der förderfähigen Kosten gefördert, sofern sie die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllen.

In bestehenden Gebäudend. h. solchen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als 2 Jahren ein Heizungs- bzw. Kühlsystem in Betrieb genommen war, das ersetzt oder unterstützt werden soll, werden gefördert:

Solarthermieanlagen

Die Errichtung oder Erweiterung von Solarthermieanlagen zur thermischen Nutzung wird gefördert, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.

Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt.

Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.

Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Biomasseanlagen

Gefördert wird die Installation von

  • Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
  • sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung.

Auch die Nachrüstung von Sekundärbauteilen zur Partikelabscheidung oder zur Brennwertnutzung wird gefördert.

Effiziente Wärmepumpenanlagen

Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen.

Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt.

Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.

Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Hybridheizungen

… die mehrere Anlagen kombinieren und mit Inbetriebnahme Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen

EE-Hybridheizungen kombinieren ausschließlich Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuerungs- und Regelungstechnik miteinander.

Die technischen Voraussetzungen für die Förderung der EE-Hybridheizung ergeben sich aus den technischen Voraussetzungen der Technologie-Komponenten.

Die Förderung beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten.

Gas-Hybridheizungen kombinieren eine neue Gasheizung mit einem oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik.

Technische Voraussetzungen sind u. a. für die Förderung der Gas-Hybridheizung:

  • die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ETA S) muss mindestens 92 % erreichen
  • eine hybridfähige Steuerungs- und Regeltechnik muss installiert oder vorhanden sein
  • der regenerative Wärmeerzeuger muss mind. 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes bedienen
  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage

Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.

Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

„Renewable Ready" Gas-Brennwertheizungen

… die spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme zusätzlich Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen

Wird bei der Erstellung einer Gas-Hybridheizung (siehe oben) zunächst nur ein neuer Gasbrennwertkessel installiert und erst später, in einer zweiten Maßnahme, die thermische Nutzung erneuerbarer Energien realisiert, kann die Installation des Gasbrennwertkessels gefördert werden, falls hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Teil des Heizsystems mit verbaut wird.

Die Erweiterung von „Renewable Ready“ zu einer Gas-Hybridheizung gemäß den Technischen Mindestanforderungen muss binnen zwei Jahren erfolgen.

Die Förderung beträgt bis zu 20% der förderfähigen Kosten.

Die Fördervoraussetzungen finden Sie hier.

Austauschprämie für Ölheizungen

Wird eine Ölheizung durch eine förderfähige Hybridheizung, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45% und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40%.

Die Förderungsvoraussetzungen finden Sie hier.

Bei einer Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 kann keine Förderung gewährt werden.

Wichtig zu beachten:

Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich.

Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz).

Zuwendungen für gewerbliche Antragsteller können nach der Verordnung über De-minimis-Beihilfen oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt werden. Weitere Informationen zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten finden Sie in einem Merkblatt.

Weitere Informationen:

Quelle: bafa.de

Kontakt

Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zum Thema Heizen mit Erneuerbare Energien und Fördermittel 2020 weiter.