AGB

AGB

1. Angebot und Vertragsabschluss
Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung ausgestellt ist. Bis dahin gilt das Angebot als unverbindlich.

2. Umfang der Lieferung oder Leistung
2.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beidseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beidseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im Folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers, maßgebend.

2.2 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwendungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

2.4 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

2.5 Der Versand erfolgt in jedem Fall ab Fabrik auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, und die Transportversicherung von uns für Rechnung des Bestellers gedeckt wird. Für Bruch und Beschädigung auf dem Transport wird unsererseits kein Ersatz geleistet. Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen gedeckt.
Die Abnahme der Ware hat nach Fertigstellung zu erfolgen. Lieferzeiten, welche von uns aufgegeben werden, sind stets möglichst annähernd und unverbindlich. Spätere Lieferung entbindet deshalb den Besteller nicht von der Übernahme der bestellten Ware. Irgendwelche Ansprüche für verzögerte Lieferung können nicht gestellt werden. Sonderanfertigungen können in keinem Fall zurückgenommen werden.

3. Preise
3.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Verladung. Sie sind Nettopreise im Sinne des Steuergesetzes.

3.2 Die Preise sind freibleibend. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

3.3 Sollten sich die Preise, die zur Fertigung oder zur Herstellung erforderlichen Materialien oder die Gestehungskosten bis zum Tage der Lieferung verändern, behalten wir uns vor den jeweiligen Tagespreis in Rechnung zu stellen.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise werden in Euro gestellt.

4.2 Die Zahlungen sind netto ohne jeden Abzug zu leisten und sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

4.3 Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skonto-Errechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

4.4 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.

4.5 Werden Zahlungen gestundet, ohne dass der Besteller zuvor mit Zahlungen in Verzug geraten ist, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
Falls der Besteller mit seiner Zahlung bereits in Verzug geraten ist und danach die Zahlungen gestundet werden, so werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank durch den Lieferer dem Besteller berechnet.

4.6 Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, beträgt der vom Besteller ab Verzug, geschuldete Zinssatz für Entgeltforderungen des Lieferers 8 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank.

4.7 Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

4.8 Bei reinen Montagearbeiten erfolgt die Aufrechnung am Ende des laufenden, spätestens aber am Anfang des folgenden Monats. Die Zahlung ist nach Rechnungsstellung sofort fällig ohne jeden Abzug. Je nach Auftragshöhe kann eine Zwischenrechnung erfolgen oder es kann eine Abschlagszahlung gefordert werden. Für reine Montagearbeiten werden keine Wechsel in Zahlung genommen.

5. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

6. Frist für Lieferungen oder Leistungen
Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend, Artikel 2, Satz 2.1. Die Einhaltung der Frist setzt voraus; den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

7. Aufstellung und Montage
Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

7.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter, mit dem von diesen benötigten Werkzeug, in der erforderlichen Zahl,
b) alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
c) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
d) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die, für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile, sich an Ort und Stelle befinden und alle sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz geebnet und geräumt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

7.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

7.5 Dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

7.6 Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seines Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mehr mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.
Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 7. noch die folgenden:

7.7 Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

7.8 Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäckes,
b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

8. Betriebsstörungen aller Art, unverschuldetes Unvermögen, Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen oder Materialmangel berechtigen uns zur ganzen oder teilweisen Aufhebung bestehender, und unter diesen Verhältnissen einzugehender Lieferverbindlichkeiten und von der Verpflichtung zur Lieferung.

9. Reklamationen werden sofort nach Empfang der Ware berücksichtigt. Ansprüche auf Vergütung von Schadenersatz, Arbeitslöhne, Transportkosten usw. werden ausdrücklich abgelehnt.

10. Gewährleistung und Haftung
10.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistung sind, und für eingebautes Material beträgt 2 Jahre. Für Bauleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB.

10.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer, oder dessen Beauftragten, zur Verfügung steht.

10.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Gegenstandes erbringen.

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

11. Gerichtsstand
11.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

11.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

12. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

13. Zusatzklausel KI-Einsatz

13.1 Hinweis auf internen KI-Einsatz

13.1.1 Der Auftragnehmer, die Herbert Betz GmbH & Co. KG, kann bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützend softwaregestützte KI-Werkzeuge einsetzen, derzeit insbesondere ChatGPT Business oder vergleichbare Unternehmens-/Business-Tarife. Der Einsatz kann insbesondere erfolgen zur Erstellung von Entwürfen, Gliederungen und Textvorschlägen, zur sprachlichen Überarbeitung und Formatierung, zur Zusammenfassung bereitgestellter Informationen, zur Ideensammlung, zur Rechercheunterstützung, zur internen Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung, zur Unterstützung bei Dokumentationen, Protokollen oder Auswertungen, zur Übersetzungs- oder Lokalisierungsunterstützung sowie zur Bild-, Grafik- oder Iconerstellung.

13.1.2 Es findet keine direkte Interaktion von Kunden oder Endnutzern mit KI-Systemen des Auftragnehmers statt. Der Auftragnehmer stellt im Rahmen dieser Klausel insbesondere keine Chatbots oder vergleichbaren interaktiven KI-Systeme zur unmittelbaren Nutzung durch Kunden oder Endnutzer bereit.

13.1.3 Der KI-Einsatz dient ausschließlich der unterstützenden Leistungserbringung, Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung. KI-Werkzeuge werden nicht als alleinige Entscheidungsinstanz eingesetzt.

13.2 Menschliche Verantwortung und Entscheidungsfindung

13.2.1 Ergebnisse, die unter Verwendung von KI-Werkzeugen vorbereitet oder erstellt wurden, werden vor ihrer Verwendung als Arbeitsergebnis durch qualifizierte Mitarbeitende geprüft. Entscheidungen gegenüber dem Kunden werden ausschließlich durch Menschen getroffen.

13.2.2 Automatisierte Einzelentscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung im Sinne von Art. 22 DSGVO werden im Rahmen der Leistungserbringung nicht eingesetzt.

13.2.3 Der Auftragnehmer bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Der unterstützende Einsatz von KI-Werkzeugen führt nicht zu einer Verlagerung der fachlichen Verantwortung auf das KI-Werkzeug oder dessen Anbieter.

13.3 Datenschutz, Geheimnisschutz und Dateneingaben in KI-Werkzeuge

13.3.1 Der Auftragnehmer beachtet bei dem Einsatz von KI-Werkzeugen die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die DSGVO und das BDSG, sowie gesetzliche und vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtungen einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen.

13.3.2 Personenbezogene Daten, vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden werden in KI-Werkzeuge nur eingegeben, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, eine hierfür geeignete Rechtsgrundlage oder vertragliche Gestattung besteht und die vereinbarten Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO oder eine sonstige erforderliche datenschutzrechtliche Vereinbarung geschlossen.

13.3.3 Soweit möglich und zweckmäßig, werden Eingaben in KI-Werkzeuge anonymisiert, pseudonymisiert, aggregiert oder auf das erforderliche Maß beschränkt. Der Auftragnehmer trifft angemessene organisatorische Maßnahmen zur sogenannten Prompt-Hygiene, insbesondere zur Vermeidung unnötiger Eingaben personenbezogener, vertraulicher oder geheimhaltungsbedürftiger Informationen.

13.3.4 KI-Werkzeuge werden nur in hierfür geeigneten, geschäftlich vorgesehenen und angemessen konfigurierten Tarifen, Mandanten oder Unternehmensumgebungen eingesetzt. Soweit vertraglich und technisch verfügbar, wird eine Nutzung von Eingaben und Ausgaben des Kunden zur Verbesserung oder zum Training allgemein verfügbarer KI-Modelle deaktiviert.

13.4 Keine Hochrisiko- oder Verbotsszenarien nach derzeitigem Leistungsumfang

13.4.1 Nach dem derzeit vereinbarten Leistungsumfang entwickelt der Auftragnehmer keine eigenen KI-Modelle für den Kunden und integriert keine verbotenen KI-Praktiken im Sinne des EU AI Acts in die Leistungserbringung. Ebenso werden keine KI-Funktionen zur biometrischen Fernidentifizierung, Emotionserkennung, zum Social Scoring oder zu vergleichbaren besonders regulierten Zwecken eingesetzt.

13.4.2 Der Einsatz von KI-Systemen in Hochrisiko-Konstellationen im Sinne des EU AI Acts ist nicht Gegenstand dieser Klausel und bedarf einer vorherigen gesonderten Vereinbarung einschließlich einer gesonderten rechtlichen, technischen und organisatorischen Prüfung.

13.4.3 Änderungen des Leistungsumfangs, die zu einer anderen regulatorischen Einordnung des KI-Einsatzes führen können, insbesondere die Bereitstellung eigener KI-Funktionen gegenüber Kunden oder Endnutzern, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

13.5 Urheberrecht, Qualität und Haftungsrahmen

13.5.1 Inhalte, die unter KI-Assistenz vorbereitet oder erstellt wurden, gelten nach menschlicher Prüfung und Freigabe als Leistung des Auftragnehmers. Quellen, Tatsachenangaben und fachliche Aussagen werden, soweit sie für das Arbeitsergebnis wesentlich sind, angemessen überprüft.

13.5.2 Bei KI-unterstützt erstellten Bildern, Grafiken, Icons, Texten oder sonstigen kreativen Inhalten prüft der Auftragnehmer das Ergebnis vor Verwendung auf offensichtliche Rechtsverletzungen, erkennbare Unrichtigkeiten und erkennbare Ungeeignetheit für den vereinbarten Zweck. Eine Garantie für urheberrechtliche Schutzfähigkeit, Exklusivität oder die Abwesenheit sämtlicher Rechte Dritter wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich gesondert vereinbart ist.

13.5.3 Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Eine Haftung für Störungen, Fehler oder Verfügbarkeit von Drittanbieter-KI-Werkzeugen besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Auswahl- und Überwachungspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

13.6 Transparenz gegenüber dem Kunden

13.6.1 Der Auftragnehmer macht den unterstützenden internen KI-Einsatz in diesen AGB offen kenntlich.

13.6.2 Soweit wesentliche Arbeitsergebnisse in erheblichem Umfang unter KI-Assistenz vorbereitet oder erstellt wurden, informiert der Auftragnehmer den Kunden auf Anfrage in angemessenem Umfang über Art und Umfang des unterstützenden KI-Einsatzes, soweit dem keine berechtigten Geheimhaltungs-, Sicherheits- oder Schutzinteressen entgegenstehen. Die fachliche Verantwortung des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.

13.7 KI-Kompetenz und interne Organisation

13.7.1 Der Auftragnehmer trifft angemessene organisatorische Maßnahmen, damit Mitarbeitende, die KI-Werkzeuge im Rahmen der Leistungserbringung einsetzen, über eine dem Einsatzzweck entsprechende KI-Kompetenz verfügen. Hierzu können insbesondere interne Nutzungsrichtlinien, Schulungen, Freigabeprozesse und Vorgaben zur Prüfung KI-unterstützter Ergebnisse gehören.

13.8 Änderungen und Rechtsfortentwicklung

13.8.1 Der Auftragnehmer kann diese Regelungen mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Änderungen, behördlicher Vorgaben, technischer Entwicklungen oder geänderter Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit oder KI-Compliance erforderlich ist und die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.

13.8.2 Wesentliche Änderungen, die laufende Vertragsverhältnisse betreffen, werden dem Kunden rechtzeitig in Textform mitgeteilt. Wesentliche Hauptleistungspflichten werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht einseitig geändert.

1. Angebot und Vertragsabschluss
Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung ausgestellt ist. Bis dahin gilt das Angebot als unverbindlich.

2. Umfang der Lieferung oder Leistung
2.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beidseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beidseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im Folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers, maßgebend.

2.2 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwendungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

2.4 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

2.5 Der Versand erfolgt in jedem Fall ab Fabrik auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, und die Transportversicherung von uns für Rechnung des Bestellers gedeckt wird. Für Bruch und Beschädigung auf dem Transport wird unsererseits kein Ersatz geleistet. Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen gedeckt.
Die Abnahme der Ware hat nach Fertigstellung zu erfolgen. Lieferzeiten, welche von uns aufgegeben werden, sind stets möglichst annähernd und unverbindlich. Spätere Lieferung entbindet deshalb den Besteller nicht von der Übernahme der bestellten Ware. Irgendwelche Ansprüche für verzögerte Lieferung können nicht gestellt werden. Sonderanfertigungen können in keinem Fall zurückgenommen werden.

3. Preise
3.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Verladung. Sie sind Nettopreise im Sinne des Steuergesetzes.

3.2 Die Preise sind freibleibend. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

3.3 Sollten sich die Preise, die zur Fertigung oder zur Herstellung erforderlichen Materialien oder die Gestehungskosten bis zum Tage der Lieferung verändern, behalten wir uns vor den jeweiligen Tagespreis in Rechnung zu stellen.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise werden in Euro gestellt.

4.2 Die Zahlungen sind netto ohne jeden Abzug zu leisten und sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

4.3 Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skonto-Errechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

4.4 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.

4.5 Werden Zahlungen gestundet, ohne dass der Besteller zuvor mit Zahlungen in Verzug geraten ist, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
Falls der Besteller mit seiner Zahlung bereits in Verzug geraten ist und danach die Zahlungen gestundet werden, so werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank durch den Lieferer dem Besteller berechnet.

4.6 Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, beträgt der vom Besteller ab Verzug, geschuldete Zinssatz für Entgeltforderungen des Lieferers 8 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank.

4.7 Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

4.8 Bei reinen Montagearbeiten erfolgt die Aufrechnung am Ende des laufenden, spätestens aber am Anfang des folgenden Monats. Die Zahlung ist nach Rechnungsstellung sofort fällig ohne jeden Abzug. Je nach Auftragshöhe kann eine Zwischenrechnung erfolgen oder es kann eine Abschlagszahlung gefordert werden. Für reine Montagearbeiten werden keine Wechsel in Zahlung genommen.

5. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

6. Frist für Lieferungen oder Leistungen
Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend, Artikel 2, Satz 2.1. Die Einhaltung der Frist setzt voraus; den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

7. Aufstellung und Montage
Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

7.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter, mit dem von diesen benötigten Werkzeug, in der erforderlichen Zahl,
b) alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
c) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
d) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
e) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die, für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile, sich an Ort und Stelle befinden und alle sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz geebnet und geräumt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

7.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

7.5 Dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

7.6 Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seines Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mehr mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.
Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 7. noch die folgenden:

7.7 Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

7.8 Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäckes,
b) die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

8. Betriebsstörungen aller Art, unverschuldetes Unvermögen, Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen oder Materialmangel berechtigen uns zur ganzen oder teilweisen Aufhebung bestehender, und unter diesen Verhältnissen einzugehender Lieferverbindlichkeiten und von der Verpflichtung zur Lieferung.

9. Reklamationen werden sofort nach Empfang der Ware berücksichtigt. Ansprüche auf Vergütung von Schadenersatz, Arbeitslöhne, Transportkosten usw. werden ausdrücklich abgelehnt.

10. Gewährleistung und Haftung
10.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistung sind, und für eingebautes Material beträgt 2 Jahre. Für Bauleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB.

10.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer, oder dessen Beauftragten, zur Verfügung steht.

10.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Gegenstandes erbringen.

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

11. Gerichtsstand
11.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

11.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

12. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

13. Zusatzklausel KI-Einsatz

13.1 Hinweis auf internen KI-Einsatz

13.1.1 Der Auftragnehmer, die Herbert Betz GmbH & Co. KG, kann bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützend softwaregestützte KI-Werkzeuge einsetzen, derzeit insbesondere ChatGPT Business oder vergleichbare Unternehmens-/Business-Tarife. Der Einsatz kann insbesondere erfolgen zur Erstellung von Entwürfen, Gliederungen und Textvorschlägen, zur sprachlichen Überarbeitung und Formatierung, zur Zusammenfassung bereitgestellter Informationen, zur Ideensammlung, zur Rechercheunterstützung, zur internen Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung, zur Unterstützung bei Dokumentationen, Protokollen oder Auswertungen, zur Übersetzungs- oder Lokalisierungsunterstützung sowie zur Bild-, Grafik- oder Iconerstellung.

13.1.2 Es findet keine direkte Interaktion von Kunden oder Endnutzern mit KI-Systemen des Auftragnehmers statt. Der Auftragnehmer stellt im Rahmen dieser Klausel insbesondere keine Chatbots oder vergleichbaren interaktiven KI-Systeme zur unmittelbaren Nutzung durch Kunden oder Endnutzer bereit.

13.1.3 Der KI-Einsatz dient ausschließlich der unterstützenden Leistungserbringung, Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung. KI-Werkzeuge werden nicht als alleinige Entscheidungsinstanz eingesetzt.

13.2 Menschliche Verantwortung und Entscheidungsfindung

13.2.1 Ergebnisse, die unter Verwendung von KI-Werkzeugen vorbereitet oder erstellt wurden, werden vor ihrer Verwendung als Arbeitsergebnis durch qualifizierte Mitarbeitende geprüft. Entscheidungen gegenüber dem Kunden werden ausschließlich durch Menschen getroffen.

13.2.2 Automatisierte Einzelentscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung im Sinne von Art. 22 DSGVO werden im Rahmen der Leistungserbringung nicht eingesetzt.

13.2.3 Der Auftragnehmer bleibt für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Der unterstützende Einsatz von KI-Werkzeugen führt nicht zu einer Verlagerung der fachlichen Verantwortung auf das KI-Werkzeug oder dessen Anbieter.

13.3 Datenschutz, Geheimnisschutz und Dateneingaben in KI-Werkzeuge

13.3.1 Der Auftragnehmer beachtet bei dem Einsatz von KI-Werkzeugen die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die DSGVO und das BDSG, sowie gesetzliche und vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtungen einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen.

13.3.2 Personenbezogene Daten, vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden werden in KI-Werkzeuge nur eingegeben, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, eine hierfür geeignete Rechtsgrundlage oder vertragliche Gestattung besteht und die vereinbarten Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, wird eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO oder eine sonstige erforderliche datenschutzrechtliche Vereinbarung geschlossen.

13.3.3 Soweit möglich und zweckmäßig, werden Eingaben in KI-Werkzeuge anonymisiert, pseudonymisiert, aggregiert oder auf das erforderliche Maß beschränkt. Der Auftragnehmer trifft angemessene organisatorische Maßnahmen zur sogenannten Prompt-Hygiene, insbesondere zur Vermeidung unnötiger Eingaben personenbezogener, vertraulicher oder geheimhaltungsbedürftiger Informationen.

13.3.4 KI-Werkzeuge werden nur in hierfür geeigneten, geschäftlich vorgesehenen und angemessen konfigurierten Tarifen, Mandanten oder Unternehmensumgebungen eingesetzt. Soweit vertraglich und technisch verfügbar, wird eine Nutzung von Eingaben und Ausgaben des Kunden zur Verbesserung oder zum Training allgemein verfügbarer KI-Modelle deaktiviert.

13.4 Keine Hochrisiko- oder Verbotsszenarien nach derzeitigem Leistungsumfang

13.4.1 Nach dem derzeit vereinbarten Leistungsumfang entwickelt der Auftragnehmer keine eigenen KI-Modelle für den Kunden und integriert keine verbotenen KI-Praktiken im Sinne des EU AI Acts in die Leistungserbringung. Ebenso werden keine KI-Funktionen zur biometrischen Fernidentifizierung, Emotionserkennung, zum Social Scoring oder zu vergleichbaren besonders regulierten Zwecken eingesetzt.

13.4.2 Der Einsatz von KI-Systemen in Hochrisiko-Konstellationen im Sinne des EU AI Acts ist nicht Gegenstand dieser Klausel und bedarf einer vorherigen gesonderten Vereinbarung einschließlich einer gesonderten rechtlichen, technischen und organisatorischen Prüfung.

13.4.3 Änderungen des Leistungsumfangs, die zu einer anderen regulatorischen Einordnung des KI-Einsatzes führen können, insbesondere die Bereitstellung eigener KI-Funktionen gegenüber Kunden oder Endnutzern, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

13.5 Urheberrecht, Qualität und Haftungsrahmen

13.5.1 Inhalte, die unter KI-Assistenz vorbereitet oder erstellt wurden, gelten nach menschlicher Prüfung und Freigabe als Leistung des Auftragnehmers. Quellen, Tatsachenangaben und fachliche Aussagen werden, soweit sie für das Arbeitsergebnis wesentlich sind, angemessen überprüft.

13.5.2 Bei KI-unterstützt erstellten Bildern, Grafiken, Icons, Texten oder sonstigen kreativen Inhalten prüft der Auftragnehmer das Ergebnis vor Verwendung auf offensichtliche Rechtsverletzungen, erkennbare Unrichtigkeiten und erkennbare Ungeeignetheit für den vereinbarten Zweck. Eine Garantie für urheberrechtliche Schutzfähigkeit, Exklusivität oder die Abwesenheit sämtlicher Rechte Dritter wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich gesondert vereinbart ist.

13.5.3 Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Eine Haftung für Störungen, Fehler oder Verfügbarkeit von Drittanbieter-KI-Werkzeugen besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen. Auswahl- und Überwachungspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

13.6 Transparenz gegenüber dem Kunden

13.6.1 Der Auftragnehmer macht den unterstützenden internen KI-Einsatz in diesen AGB offen kenntlich.

13.6.2 Soweit wesentliche Arbeitsergebnisse in erheblichem Umfang unter KI-Assistenz vorbereitet oder erstellt wurden, informiert der Auftragnehmer den Kunden auf Anfrage in angemessenem Umfang über Art und Umfang des unterstützenden KI-Einsatzes, soweit dem keine berechtigten Geheimhaltungs-, Sicherheits- oder Schutzinteressen entgegenstehen. Die fachliche Verantwortung des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.

13.7 KI-Kompetenz und interne Organisation

13.7.1 Der Auftragnehmer trifft angemessene organisatorische Maßnahmen, damit Mitarbeitende, die KI-Werkzeuge im Rahmen der Leistungserbringung einsetzen, über eine dem Einsatzzweck entsprechende KI-Kompetenz verfügen. Hierzu können insbesondere interne Nutzungsrichtlinien, Schulungen, Freigabeprozesse und Vorgaben zur Prüfung KI-unterstützter Ergebnisse gehören.

13.8 Änderungen und Rechtsfortentwicklung

13.8.1 Der Auftragnehmer kann diese Regelungen mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Änderungen, behördlicher Vorgaben, technischer Entwicklungen oder geänderter Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit oder KI-Compliance erforderlich ist und die Anpassung für den Kunden zumutbar ist.

13.8.2 Wesentliche Änderungen, die laufende Vertragsverhältnisse betreffen, werden dem Kunden rechtzeitig in Textform mitgeteilt. Wesentliche Hauptleistungspflichten werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht einseitig geändert.