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AGB

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos unsere nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen und mündliche Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

1.    Angebot und Vertragsabschluss
Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung ausgestellt ist. Bis dahin gilt das Angebot als unverbindlich.

2.    Umfang der Lieferung oder Leistung
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beidseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beidseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im Folgenden: Lieferer), falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

2.2     Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.

2.3    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwendungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

2.4     Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

2.5  Der Versand erfolgt in jedem Fall ab Fabrik auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, und die Transportversicherung von uns für Rechnung des Bestellers gedeckt wird. Für Bruch und Beschädigung auf dem Transport wird unsererseits kein Ersatz geleistet. Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen gedeckt.
Die Abnahme der Ware hat nach Fertigstellung zu erfolgen. Lieferzeiten, welche von uns aufgegeben werden, sind stets möglichst annähernd und unverbindlich. Spätere Lieferung entbindet deshalb den Besteller nicht von der Übernahme der bestellten Ware. Irgendwelche Ansprüche für verzögerte Lieferung können nicht gestellt werden. Sonderanfertigungen können in keinem Fall zurückgenommen werden.

3.       Preise
3.1   Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Verladung. Sie sind Nettopreise im Sinne des Steuergesetzes.

3.2     Die Preise sind freibleibend. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

3.3   Sollten sich die Preise, die zur Fertigung oder zur Herstellung erforderlichen Materialien oder die Gestehungskosten bis zum Tage der Lieferung, verändern, behalten wir uns vor den jeweiligen Tagespreis in Rechnung zu stellen.

4.       Zahlungsbedingungen
4.1     Die Preise werden in Euro gestellt.

4.2  Die Zahlungen sind netto ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar 1/3 bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung, 1/3 bei Anzeige der Versandbereitschaft und der Rest innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Sonderabmachungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

4.3    Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skonto-Errechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

4.4     Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.

4.5    Werden Zahlungen gestundet, ohne dass der Besteller zuvor mit Zahlungen in Verzug geraten ist, so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
Falls der Besteller mit seiner Zahlung bereits in Verzug geraten ist und danach die Zahlungen gestundet werden, so werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank durch den Lieferer dem Besteller berechnet.

4.6   Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, beträgt der vom Besteller ab Verzug, geschuldete Zinssatz für Entgeltforderungen des Lieferers 8 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank.

4.7     Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

4.8    Bei reinen Montagearbeiten erfolgt die Aufrechnung am Ende des laufenden, spätestens aber am Anfang des folgenden Monats. Die Zahlung ist nach Rechnungsstellung sofort fällig ohne jeden Abzug. Je nach Auftragshöhe kann eine Zwischenrechnung erfolgen oder es kann eine Abschlagszahlung gefordert werden. Für reine Montagearbeiten werden keine Wechsel in Zahlung genommen.

5.      Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

6.     Frist für Lieferungen oder Leistungen
Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend, Artikel 2, Satz 2.1. Die Einhaltung der Frist setzt voraus; den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.

7.     Aufstellung und Montage
Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

7.1   Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a)    Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter, mit dem von diesen benötigten Werkzeug, in der erforderlichen Zahl,
b)    alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,
c)   die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
d)      Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
e)      bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
f)    Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

7.2   Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher  Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.3    Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die, für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile, sich an Ort und Stelle befinden und alle sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz geebnet und geräumt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.

7.4    Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

7.5    Dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

7.6   Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seines Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mehr mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlasst sind.
Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter 7. noch die folgenden:

7.7   Der Besteller vergütet dem Lieferer die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

7.8     Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

a)      Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäckes,
b)     die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

8.  Betriebsstörungen aller Art, unverschuldetes Unvermögen, Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen oder Materialmangel berechtigen uns zur ganzen oder teilweisen Aufhebung bestehender, und unter diesen Verhältnissen einzugehender Lieferverbindlichkeiten und von der Verpflichtung zur Lieferung.

9.   Reklamationen werden sofort nach Empfang der Ware berücksichtigt. Anspruche auf Vergütung von Schadenersatz, Arbeitslöhne, Transportkosten usw. werden ausdrücklich abgelehnt.

10.    Gewährleistung und Haftung
10.1   Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistung sind, und für eingebautes Material beträgt 2 Jahre. Für Bauleistungen gelten die als Gesetz vereinbarten Regelungen der VOB/B.

10.2  Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer, oder dessen Beauftragten, zur Verfügung steht.

10.3  Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Gegenstandes erbringen.

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

11.     Gerichtsstand
11.1  Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.

11.2   Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.

12.     Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.